this post was submitted on 14 Feb 2024
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16 Jährige sind aber keine Kinder in dem was man landläufig als Kinderehe verstehen würde. Und gerade der Ausnahmetatbestand setzte voraus, dass das Familiengericht feststellt, dass die persönliche Reife vorliegt, um diese Entscheidung aus freiem Willen zu treffen.
Auch darauf geht das BVerfG ein, und bezieht sich ausdrücklich darauf, dass sich die Gesetze dahingehend in Deutschland gewandelt haben, aber nicht die Interpretation der Verfassung. Es gibt aus der Verfassung heraus kein grundsätzliches Mindestalter. Es wird dem Gesetzgeber lediglich zugesprochen, ein Mindestalter festzusetzen, um eine wirksame Regelung zu ermöglichen. Die Regelung vor 1975, die auch ein jüngeres Alter zur Eheschließung in Deutschland ermöglicht hat, wird ausdrücklich nicht im Widerspruch zur Verfassung gesehen.
Du wirfst hier einfach weiter Konzepte durcheinander. Und deine Aussage, dass die Regelungen, was Rechtsmündigkeit angeht einfach nur "arbiträr" seien, zeigt, dass du das Konzept der Entwicklung des eigenständigen Willens und der Verantwortungsübernahme im Kontext der gesetzlichen Regelungen nicht verstanden hast.
Mir ist egal, was du "landläufig" als Kinderehe verstehen würdest. Die Reportage bezieht sich auf U18 - und das ist auch die Definition der UN-Kinderrechtskonvention.
Blubb, blubb? Ich habe nur klargestellt, dass "Kinderehen" im Sinne der o.g. Definition in Deutschland nicht nur anerkannt wurden, sondern auch geschlossen werden konnten. Was du davon verstehst oder nicht verstehst, entzieht sich meiner Verantwortung.