this post was submitted on 18 Jun 2023
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Deutschland
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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.
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Ekelhaft, und vermutlich nicht illegal. Da muss eine Unterlassungsverfügung her, gegen die ee dann verstoßen wird. Dann erst ist es illegal und er kann Belangt werden wie er es verdient.
Es gibt doch schon 48 Verfahren gegen ihn, er ist zu Geldstrafen verurteilt worden und saß auch schon im Gefängnis.
Vielleicht wäre es langsam eher an der Zeit ihn amtsärztlich auf seinen Geisteszustand hin untersuchen zu lassen.
Offenbar saß er nicht lang genug im Gefängnis, dass er jetzt mit solchen Hundesohn-Aktionen fortfahren kann.
Nach dem was man über ihn so lesen kann (zum Beispiel Wikipedia) hat er schwere psychische Erkrankungen. Da hilft halt auch keine Gefängnisstrafe, ohne Behandlung wird er damit erst aufhören wenn er unter der Erde liegt.
Deswegen hab ich ja die amtsärztliche Untersuchung angeführt, bei Gefahr für sich und/oder andere könnte vielleicht mal eine Zwangseinweisung eine Möglichkeit sein
Therapie muss mensch wollen... Aufgrund der Häufigkeit, aber auch der Tatsache, daß seine Erkrankung auch seinen Sohn zum Nazi-Massenmörder mit Wahnvorstellungen (von QAnon bis Oldschool Nazi war bei dem ja alles dabei...) und der immer wieder ständigen Straftaten wäre eine Unterbringung nach § 63 StGB vielleicht drin. Das muss die Staatsanwaltschaft und dann ein Richter aber auch wollen. Hat zurecht hohe Hürden (macht ja Sinn) aber in dem Falle würde ich laienhaft auch sagen: Landesklinik freut sich.
Beim Sohn war eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis angenommen worden und eine gemeinsame psychische Störung mit dem Vater. Da gibt es ja ohnehin eine genetische Komponente und ja, da sollte eine Unterbringung eigentlich drin sein. Im Gesetz steht aber nun einmal das mit den "erheblichen Straftaten" und dafür hat er sich bisher nicht qualifiziert.
"Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen" laut Bundesverfassungsgericht...
Warten wir mal ab. Und wie ich bereits sagte, dass die Hürden so hoch sind macht ja durchaus Sinn in Sachen "Rechtsstaatliche Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit".
War da nicht auch was mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung?