this post was submitted on 22 Aug 2023
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Ich glaube wirklich, hier muss man differenzieren. Die öffentliche Aufregung wurde durch die politische Agenda bestimmter Akteure besonders gepusht. Keine Frage.
Die StA richtet sich bei der Frage, ob sie Anklage erhebt, nach dem "öffentlichen Interesse". Zu der Auslegung dieses Begriffes gibt es Richtlinien. Allein das große öffentliche Theater um die Aktion der LG dürfte dazu geführt haben, dass die StA eine Klageerhebung als notwendig sah. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass die beteiligten Staatsanwälte ein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung hatten. Aber es kann natürlich sein. Zum Begriff des öffentlichen Interesses und seiner Bedeutung im Strafverfahren hier
Danke für die Einordnung.